Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Durchführung) Art. 1

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Durchführung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 84/1991

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 1

In den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Arnoldstein sind Dienststellen der FS errichtet, die folgende Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes der FS durchführen:

  1. Ziffer eins
    Im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof:
    die technische Untersuchung, die Bezettelung und Aufschreibung der Wagen und Lademittel sowie verwaltungs- und abrechnungsmäßige Aufgaben betreffend die durchlaufenden Gütertransporte;
  2. Ziffer 2
    Im Bahnhof Arnoldstein:
    die technische Untersuchung in der Fahrtrichtung Nord-Süd, sowie Aufgaben der verwaltungsmäßigen Abrechnung betreffend die durchlaufenden Gütertransporte.

Schlagworte

Anschlußdienst, verwaltungsmäßig

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022

Gesetzesnummer

10012054

Dokumentnummer

NOR12152664

Alte Dokumentnummer

N9199114311J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/84/A1/NOR12152664

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