Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 1

In den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Arnoldstein sind Dienststellen der FS errichtet, die folgende Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes der FS durchführen:

  1. Ziffer eins
    Im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof:
    die technische Untersuchung, die Bezettelung und Aufschreibung der Wagen und Lademittel sowie verwaltungs- und abrechnungsmäßige Aufgaben betreffend die durchlaufenden Gütertransporte;
  2. Ziffer 2
    Im Bahnhof Arnoldstein:
    die technische Untersuchung in der Fahrtrichtung Nord-Süd, sowie Aufgaben der verwaltungsmäßigen Abrechnung betreffend die durchlaufenden Gütertransporte.

Schlagworte

Anschlußdienst, verwaltungsmäßig

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022

Gesetzesnummer

10012054

Dokumentnummer

NOR12152664

alte Dokumentnummer

N9199114311J