Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten Art. 1 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 706/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 348/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 12

Inkrafttretensdatum

15.11.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ZDBR-GO

Index

44 Zivildienst

Text

Erledigungen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Erledigungen des Zivildienstbeschwerderates sind
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der dem Zivildienstbeschwerderat schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden des Zivildienstbeschwerderates,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der den Senaten oder dem Senatsvorsitzenden obliegenden Aufgaben von diesem und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, obliegenden Aufgaben von diesem
    zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder von den Vorgenannten zu unterfertigen oder im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG und der darauf beruhenden Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1925, von der Geschäftsstelle zu beglaubigen. Unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellte schriftliche Ausfertigungen bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung (Paragraph 74, ZDG).
  2. Absatz 2,Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sind in schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender, Berichterstatter, übriges Senatsmitglied) anzuführen.
  3. Absatz 3,Bei Beschwerden ist der Beschwerdeführer vom zuständigen Senat tunlichst binnen vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde beim Zivildienstbeschwerderat über das Ergebnis der Prüfung seiner Beschwerde und die an den Bundesminister für Inneres gerichtete Empfehlung der Beschwerdeerledigung in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Der Zivildienstbeschwerderat hat Dienstsiegel zu führen, die die Bezeichnung „Zivildienstbeschwerderat beim Bundesministerium für Inneres“ und das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die Ausfertigungen von Bescheiden des Zivildienstbeschwerderates zu verwenden.

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013

Gesetzesnummer

10005793

Dokumentnummer

NOR40122612

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