Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten Art. 1 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 706/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

14.11.2010

Abkürzung

ZDBR-GO

Index

44 Zivildienst

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II § 16 Abs. 2, BGBl. Nr. 706/1991

Text

Erledigungen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Erledigungen des Zivildienstrates sind
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der dem Zivildienstrat schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden des Zivildienstrates,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der den Senaten oder dem Senatsvorsitzenden obliegenden Aufgaben von diesem und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, obliegenden Aufgaben von diesem
    zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder von den Vorgenannten zu unterfertigen oder im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG und der darauf beruhenden Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1925, von der Geschäftsstelle zu beglaubigen. Unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellte schriftliche Ausfertigungen bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung (Paragraph 74, ZDG).
  2. Absatz 2,Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sind in schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender, Berichterstatter, übriges Senatsmitglied) anzuführen.
  3. Absatz 3,Bei Beschwerden ist der Beschwerdeführer vom zuständigen Senat tunlichst binnen vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde beim Zivildienstrat über das Ergebnis der Prüfung seiner Beschwerde und die an den Bundesminister für Inneres gerichtete Empfehlung der Beschwerdeerledigung in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Der Zivildienstrat hat Dienstsiegel zu führen, die die Bezeichnung „Zivildienstrat beim Bundesministerium für Inneres“ und das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die Ausfertigungen von Bescheiden des Zivildienstrates zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013

Gesetzesnummer

10005793

Dokumentnummer

NOR12063415

Alte Dokumentnummer

N4199117944J

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