Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
14.11.2010
Abkürzung
ZDBR-GO
Index
44 Zivildienst
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II § 16 Abs. 2,
BGBl. Nr. 706/1991
Text
Erledigungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Erledigungen des Zivildienstrates sind
hinsichtlich der dem Zivildienstrat schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden des Zivildienstrates,
hinsichtlich der den Senaten oder dem Senatsvorsitzenden obliegenden Aufgaben von diesem und
hinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des § 5 Abs. 1 obliegenden Aufgaben von diesemhinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, obliegenden Aufgaben von diesem
zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder von den Vorgenannten zu unterfertigen oder im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG und der darauf beruhenden Verordnung BGBl. Nr. 445/1925 von der Geschäftsstelle zu beglaubigen. Unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellte schriftliche Ausfertigungen bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung (§ 74 ZDG).zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder von den Vorgenannten zu unterfertigen oder im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG und der darauf beruhenden Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1925, von der Geschäftsstelle zu beglaubigen. Unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellte schriftliche Ausfertigungen bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung (Paragraph 74, ZDG). (2)Absatz 2,Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sind in schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender, Berichterstatter, übriges Senatsmitglied) anzuführen.
(3)Absatz 3,Bei Beschwerden ist der Beschwerdeführer vom zuständigen Senat tunlichst binnen vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde beim Zivildienstrat über das Ergebnis der Prüfung seiner Beschwerde und die an den Bundesminister für Inneres gerichtete Empfehlung der Beschwerdeerledigung in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,Der Zivildienstrat hat Dienstsiegel zu führen, die die Bezeichnung „Zivildienstrat beim Bundesministerium für Inneres“ und das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die Ausfertigungen von Bescheiden des Zivildienstrates zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2013
Gesetzesnummer
10005793
Dokumentnummer
NOR12063415
Alte Dokumentnummer
N4199117944J