(5)Absatz 5,Zur Beschlußfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von zumindest einem Drittel der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 ZDG erforderlich. Ein Beschluß ist derart zu fassen, daß zuerst getrennt nach den in § 47 Abs. 3 Z 1, 2, 3 und 4 ZDG angeführten Mitgliedergruppen, und zwar in umgekehrter Reihenfolge, abgestimmt wird. Für einen Beschluß in diesen Gruppen ist jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sodann hat der Vorsitzende festzustellen, welche Gruppe sich für den zur Abstimmung gebrachten Verhandlungsgegenstand und welche Gruppe sich dagegen ausgesprochen hat. Bei Gleichheit der Gruppenbeschlüsse gibt der Beschluß der Gruppe der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 Z 1 ZDG (Richter) den Ausschlag.Zur Beschlußfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von zumindest einem Drittel der Mitglieder nach Paragraph 47, Absatz 3, ZDG erforderlich. Ein Beschluß ist derart zu fassen, daß zuerst getrennt nach den in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3 und 4 ZDG angeführten Mitgliedergruppen, und zwar in umgekehrter Reihenfolge, abgestimmt wird. Für einen Beschluß in diesen Gruppen ist jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sodann hat der Vorsitzende festzustellen, welche Gruppe sich für den zur Abstimmung gebrachten Verhandlungsgegenstand und welche Gruppe sich dagegen ausgesprochen hat. Bei Gleichheit der Gruppenbeschlüsse gibt der Beschluß der Gruppe der Mitglieder nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, ZDG (Richter) den Ausschlag.