Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 706/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 348/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

15.11.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ZDBR-GO

Index

44 Zivildienst

Text

Artikel römisch eins

Vollversammlung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Vollversammlung des Zivildienstbeschwerderates kommt lediglich beratende Funktion zu. Ihr obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Abgabe von Empfehlungen zur Koordinierung der Tätigkeit der einzelnen Senate des Zivildienstbeschwerderates zwecks einheitlicher Vollziehung des Zivildienstgesetzes,
    2. Ziffer 2
      die Beratung des Vorsitzenden bei der Erstellung und Änderung der Geschäftsverteilung und
    3. Ziffer 3
      die Beratung des Vorsitzenden bei Abfassung des Tätigkeitsberichtes sowie zu Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung des Zivildienstbeschwerderates.
  2. Absatz 2,Die Einberufung der Vollversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Zivildienstbeschwerderates. Der Vorsitzende hat die Vollversammlung einzuberufen, wenn dies unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes, jeweils mehr als die Hälfte der Senatsvorsitzenden oder der Berichterstatter oder der Mitglieder nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, oder Ziffer 4, ZDG verlangen. Die Vollversammlung ist in diesem Fall so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens binnen sechs Wochen ab Stellung des Verlangens zusammentreten kann. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Vollversammlung auch ohne ein solches Verlangen einzuberufen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins und 2 ZDG sind zur Vollversammlung persönlich, die Mitglieder gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 ZDG jeweils über einen, dem Vorsitzenden des Zivildienstbeschwerderates bekanntzugebenden gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu laden. Im letztgenannten Fall wird mit der spätestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin erfolgten Zustellung einer einzigen Ausfertigung der Ladung an den gemeinsamen Vertreter oder Bevollmächtigten die Zustellung an alle betreffenden Mitglieder vollzogen.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates kann über den Beratungsgegenstand eine Abstimmung durchführen. Der Vorsitzende hat eine Abstimmung durchzuführen, wenn die Mitglieder des Zivildienstbeschwerderates, die gemäß Absatz 2, zweiter Satz die Einberufung der Vollversammlung verlangt haben, dies beantragen.
  5. Absatz 5,Zur Beschlußfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von zumindest einem Drittel der Mitglieder nach Paragraph 47, Absatz 3, ZDG erforderlich. Ein Beschluß ist derart zu fassen, daß zuerst getrennt nach den in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3 und 4 ZDG angeführten Mitgliedergruppen, und zwar in umgekehrter Reihenfolge, abgestimmt wird. Für einen Beschluß in diesen Gruppen ist jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sodann hat der Vorsitzende festzustellen, welche Gruppe sich für den zur Abstimmung gebrachten Verhandlungsgegenstand und welche Gruppe sich dagegen ausgesprochen hat. Bei Gleichheit der Gruppenbeschlüsse gibt der Beschluß der Gruppe der Mitglieder nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, ZDG (Richter) den Ausschlag.

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013

Gesetzesnummer

10005793

Dokumentnummer

NOR40122605

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/706/A1P1/NOR40122605

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