Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 26

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses

Paragraph 26,
  1. Absatz einsEs sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz 2, hinsichtlich einer im Zuge der Übertragung auftretenden Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 22, Absatz 3, hinsichtlich der Umsatzsteuer.
  2. Absatz 2Nimmt ein Arbeitnehmer des zu übertragenden Betriebes am Zusammenschluß teil, bleiben die Bezüge und Vorteile aus diesem Dienstverhältnis abweichend von Paragraph 14, Absatz 2 bis zur Eintragung des Zusammenschlusses in das Firmenbuch, andernfalls bis zum Tag der Meldung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie sich auf diese Zeit beziehen.
  3. Absatz 3Zusammenschlüsse nach Paragraph 23, sind hinsichtlich des übertragenen Vermögens (Paragraph 23, Absatz 2,) von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragene Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht.
  4. Absatz 4Werden auf Grund eines Zusammenschlusses nach Paragraph 23, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 7, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.

Im RIS seit

05.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40218446

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P26/NOR40218446

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