Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses

Paragraph 26,
  1. Absatz einsEs sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz 2, hinsichtlich einer im Zuge der Übertragung auftretenden Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 21, hinsichtlich des Gewerbefehlbetrages.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 22, Absatz 2, hinsichtlich der Umsatzsteuer.
  2. Absatz 2Zusammenschlüsse nach Paragraph 23, sind hinsichtlich des übertragenen Vermögens (Paragraph 23, Absatz 2,) von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragene Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht.
  3. Absatz 3Werden auf Grund eines Zusammenschlusses nach Paragraph 23, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12051000

Alte Dokumentnummer

N3199110214Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P26/NOR12051000

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