Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Artikel IV
Zusammenschluß

Anwendungsbereich

Paragraph 23,
  1. Absatz einsEin Zusammenschluss im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Absatz 2,) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines schriftlichen Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, daß das übertragene Vermögen am Zusammenschlußstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Übertragende hat den positiven Verkehrswert im Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.
  2. Absatz 2Zum Vermögen zählen nur Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2,
  3. Absatz 3Personengesellschaften sind Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
  4. Absatz 4Auf Zusammenschlüsse sind die Paragraphen 24 bis 26 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40043785

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P23/NOR40043785

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