(1)Absatz einsEin Zusammenschluß im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines Zusammenschlußvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, daß das eingebrachte Vermögen am Zusammenschlußstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Der positive Verkehrswert ist im Zweifel durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen.Ein Zusammenschluß im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Absatz 2,) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines Zusammenschlußvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, daß das eingebrachte Vermögen am Zusammenschlußstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Der positive Verkehrswert ist im Zweifel durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen.