Ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, ist Abs. 5 anzuwenden. Dies gilt auch für Anteile, auf die im Sinne des Abs. 4 Z 1 oder Z 3 zu- oder abgeschrieben wurde, hinsichtlich des zu- oder abgeschriebenen Teiles, im Falle der Z 3 jedoch nur, wenn die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven hinsichtlich der Anteile an der einbringenden Körperschaft gegeben war.Ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, ist Absatz 5, anzuwenden. Dies gilt auch für Anteile, auf die im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 3, zu- oder abgeschrieben wurde, hinsichtlich des zu- oder abgeschriebenen Teiles, im Falle der Ziffer 3, jedoch nur, wenn die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven hinsichtlich der Anteile an der einbringenden Körperschaft gegeben war.