Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage

Bezugszeitraum: Abs. 4 Z 3 und Abs. 7
vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft

Paragraph 20,
  1. Absatz einsNeue Anteile gelten mit dem Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als angeschafft. Soweit eine Kapitalerhöhung nach Paragraph 19, nicht erfolgt, gilt die Gegenleistung mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als bewirkt.
  2. Absatz 2Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 gilt der nach den Paragraphen 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten. Zuzahlungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, gelten beim Empfänger unabhängig von der Bewertung des eingebrachten Vermögens als Veräußerungsentgelt.
  3. Absatz 3Im Falle des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, sind bei den abtretenden Gesellschaftern die Anschaffungskosten oder der Buchwert der bisherigen Anteile weiterhin maßgebend. Bei von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Wertverhältnissen ist Paragraph 6, Absatz 2, anzuwenden.
  4. Absatz 4Bei Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der nach den Paragraphen 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage ist dem steuerlich maßgebenden Wert der bisherigen Anteile des Einbringenden an der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben oder von ihm abzuschreiben. Gehören die Anteile an der übernehmenden Körperschaft nicht zum Betriebsvermögen des Einbringenden, bleibt ein Buchgewinn oder Buchverlust bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
    2. Ziffer 2
      Besitzt die übernehmende Körperschaft alle Anteile an der einbringenden Körperschaft, ist Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 anzuwenden. Der bei der einbringenden Körperschaft entstehende Buchgewinn oder Buchverlust bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
    3. Ziffer 3
      Unterbleibt die Gewährung von Anteilen, weil die Anteile an der einbringenden und der übernehmenden Körperschaft in einer Hand vereinigt sind, sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten oder Buchwerte der Anteile an der übertragenden Körperschaft in dem Ausmaß zu vermindern und im gleichen Ausmaß bei den Anteilen an der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben, in dem sich die Werte der Anteile durch die Einbringung verschieben. Der bei der einbringenden Körperschaft entstehende Buchgewinn oder Buchverlust bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
  5. Absatz 5Geht durch die Einbringung die Eigenschaft von Anteilen an der übernehmenden Körperschaft als Beteiligung im Sinne des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988 unter, gelten diese Anteile bis zum Ende des zehnten Jahres nach Ablauf des Einbringungsstichtages als Beteiligung im Sinne des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988. Paragraph 30, des Einkommensteuergesetzes 1988 bleibt unberührt.
  6. Absatz 6Gehören die anläßlich der Einbringung erworbenen Anteile nicht zum Betriebsvermögen und ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, ist Absatz 5, anzuwenden. Dies gilt auch für Anteile, auf die im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 3, zu - oder abgeschrieben wurde, hinsichtlich des zu - oder abgeschriebenen Teiles, im Falle der Ziffer 3, jedoch nur, wenn die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven hinsichtlich der Anteile an der einbringenden Körperschaft gegeben war.
  7. Absatz 7Entsteht durch die Einbringung bei der einbringenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, gilt hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten ist als Teilwertabschreibung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
    2. Ziffer 2
      Die zeitlichen Beschränkungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12052869

Alte Dokumentnummer

N3199332018J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P20/NOR12052869

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