Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage

Text

Die übernehmende Körperschaft

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie übernehmende Körperschaft hat das eingebrachte Vermögen mit den für den Einbringenden nach Paragraph 16, maßgebenden Werten anzusetzen. Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach Paragraph 17, maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen. Die Körperschaft ist im Falle einer Buchwerteinbringung für Zwecke der Ermittlung des Gewinnes, des Gewerbeertrages und des Betriebsvermögens so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.
  2. Absatz 2Paragraph 14, Absatz 2, gilt für die übernehmende Körperschaft mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit in Absatz 3 und in Paragraph 16, Absatz 5, keine Ausnahmen vorgesehen sind.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft, soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen beziehen, frühestens für Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluß des Einbringungsvertrages beginnen.
  4. Absatz 4Entsteht bei der übernehmenden Körperschaft durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung, ist Paragraph 3, Absatz 4, anzuwenden.
  5. Absatz 5Auf Buchgewinne und Buchverluste ist Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12050992

Alte Dokumentnummer

N3199110206Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P18/NOR12050992

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