Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 9

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Aufzeichnungspflicht

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Unternehmer oder Parteienvertreter (Paragraph 11, Absatz 5,) ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungspflicht ist erfüllt, wenn
    1. Ziffer eins
      sämtliche vom Unternehmer oder Parteienvertreter (Paragraph 11, Absatz 5,) ausgeführten steuerbaren Vorgänge oder Selbstberechnungen fortlaufend unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Bemessungsgrundlage und welcher Steuersatz auf den jeweiligen Vorgang entfällt,
    2. Ziffer 2
      der Unternehmer den Nachweis über den begünstigten Verwendungszweck fortlaufend geordnet aufbewahrt.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40273771

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P9/NOR40273771

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