sämtliche vom Unternehmer oder Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) ausgeführten steuerbaren Vorgänge oder Selbstberechnungen fortlaufend unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Bemessungsgrundlage und welcher Steuersatz auf den jeweiligen Vorgang entfällt,sämtliche vom Unternehmer oder Parteienvertreter (Paragraph 11, Absatz 5,) ausgeführten steuerbaren Vorgänge oder Selbstberechnungen fortlaufend unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Bemessungsgrundlage und welcher Steuersatz auf den jeweiligen Vorgang entfällt,