Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Normverbrauchsabgabegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Abkürzung
NoVAG 1991
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 15
Text
Aufzeichnungspflicht
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungspflicht ist erfüllt, wenn
sämtliche vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Vorgänge fortlaufend unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Bemessungsgrundlage und welcher Steuersatz auf den jeweiligen Vorgang entfällt,
der Unternehmer den Nachweis über den begünstigten Verwendungszweck fortlaufend geordnet aufbewahrt.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10004698
Dokumentnummer
NOR12051117
Alte Dokumentnummer
N3199111849L