Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 15

Text

Aufzeichnungspflicht

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungspflicht ist erfüllt, wenn
    1. Ziffer eins
      sämtliche vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Vorgänge fortlaufend unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Bemessungsgrundlage und welcher Steuersatz auf den jeweiligen Vorgang entfällt,
    2. Ziffer 2
      der Unternehmer den Nachweis über den begünstigten Verwendungszweck fortlaufend geordnet aufbewahrt.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR12051117

Alte Dokumentnummer

N3199111849L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P9/NOR12051117

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