Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Anwendungszeitraum ab 1.1.2020 vgl. § 15 Abs. 19 bis 22

Text

Tarif

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Für Krafträder bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in g/km minus 55 g) dividiert durch vier. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 20%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 150 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je g/km. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0%.
  2. Absatz 2,Für andere Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in g/km minus 115 g) dividiert durch fünf. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 32%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 40 Euro je g/km. Die so errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten in Höhe von 350 Euro zu vermindern. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
  3. Absatz 3,Der maßgebliche CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, jeweils ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 Sitzung eins, , laut Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder der EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung. Für Krafträder im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ist abweichend davon der WMTC-Wert der CO2-Emissionen in g/km, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Emissions-Laborprüfzyklus (WMTC) gemäß Artikel 3, Ziffer 46, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 Sitzung 52, , der maßgebliche CO2-Emissionswert.
  4. Absatz 4,
    1. Ziffer eins
      Liegt für Krafträder im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, kein CO2-Emissionswert vor, berechnet sich der Steuersatz in Prozent aus dem um 100 Kubikzentimeter verminderten Hubraum in Kubikzentimeter multipliziert mit 0,02. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0%. Der Höchststeuersatz beträgt 20%.
    2. Ziffer 2
      Liegt für Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, kein CO2-Emissionswert vor, wird der CO2-Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen.
    3. Ziffer 3
      Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.
    4. Ziffer 4
      Für Wohnmobile der Aufbauart „SA“ laut EG-bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigungsbescheid (Anhang römisch zwei Teil A Nummer 5.1 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 9.10.2007 Sitzung 1), deren Aufbau in nicht selbst tragender Bauweise ausgeführt ist, kann der CO2-Emissionswert, der der Berechnung des Steuersatzes nach Absatz 2, erster Satz zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden. Der Mindeststeuersatz beträgt in diesem Fall 16%.
  5. Absatz 5,Beginnend ab 1. Jänner 2024 wird der Wert 55g in Absatz eins, alle zwei Jahre jeweils um den Wert zwei und beginnend ab 1. Jänner 2021 wird der Wert 115g in Absatz 2, jährlich jeweils um den Wert drei abgesenkt. Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung die Werte für diese Absenkungen wie auch weitere Werte in Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 4, anzupassen, soweit die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und regulatorischer Vorgaben dies erfordert. Dabei können im Interesse ökologischer und sozialer Zielsetzungen für unterschiedliche Kategorien von Kraftfahrzeugen abweichende Anpassungen vorgenommen werden.
  6. Absatz 6,Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die vor dem 1. März 2014 geltende Rechtslage anzuwenden. Die Steuer ist in der Höhe zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges in der Europäischen Union im Inland anzuwenden gewesen wäre, wobei für die Bonus-Malus-Berechnung die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen ist.
  7. Absatz 7,Wird für ein Fahrzeug nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe für die Berechnung des Entgelts einbezogen, dann ist dem Erwerber des Fahrzeuges ein Betrag von 16,67% der Normverbrauchsabgabe zu vergüten.

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40218524

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P6/NOR40218524

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