Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Tarif

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Steuersatz beträgt für Motorräder 0,02% vervielfacht mit dem um 100 Kubikzentimeter verminderten Hubraum in Kubikzentimetern. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimetern beträgt der Steuersatz 0%.
  2. Absatz 2,Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge
    1. Ziffer eins
      mit Benzinmotoren 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern,
    2. Ziffer 2
      mit Dieselmotoren 2% vervielfacht mit dem um zwei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern,
    3. Ziffer 3
      mit Motoren für andere Kraftstoffarten 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Liter; liegt ein Kraftstoffverbrauch in Kubikmeter Erdgas vor, gilt ein Normkubikmeter Erdgas als ein Liter Benzin,
    wobei jeweils der Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus nach der EU-Richtlinie 1980/1268 in der Fassung der Richtlinie 2004/3/EG, ABl. Nr. L 49 vom 19.02.2004 Sitzung 36 zugrunde zu legen ist. Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als drei Litern bzw. Kilogramm (bei Fahrzeugen mit Dieselmotor von nicht mehr als zwei Litern) beträgt der Steuersatz 0%.
  3. Absatz 3,Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- oder abzurunden. Die Abgabe beträgt höchstens 16% der Bemessungsgrundlage.
  4. Absatz 4,Für die Berechnung des Durchschnittsverbrauchs sind die gemäß Paragraph 28, Absatz 3 b, KFG bekanntzugebenden Werte maßgebend. Besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Gesamtverbrauchs gemäß MVEG-Zyklus, so hat bei Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, der Steuerschuldner den Kraftstoffverbrauch durch eine Bestätigung des Herstellers des Kraftfahrzeuges nachzuweisen. Bei ausländischen Herstellern trifft die Verpflichtung den gemäß Paragraph 29, Absatz 2, KFG Bevollmächtigten. Wird keine derartige Bestätigung beigebracht, so ist der Steuersatz mit dem 0,2fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag des Abgabenschuldners oder des Bundesministers für Finanzen den Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus festzustellen, wenn begründete Zweifel an den Angaben gemäß Absatz 4, bestehen. Dem Antrag ist ein Gutachten eines gemäß Paragraph 125, KFG bestellten Sachverständigen, der Bundesanstalt für Verkehr (Paragraph 131, KFG) oder eines Ziviltechnikers beizulegen. Diese Werte treten an die Stelle der Werte nach Absatz 4, Sie sind dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen und von diesem im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Sie gelten ab dem der Kundmachung folgenden Kalendertag für alle Kraftfahrzeuge der beurteilten Type.
  6. Absatz 6,Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40105896

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P6/NOR40105896

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