Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 683/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

APSG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Urlaub

Paragraph 9, (1) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, so gebührt der Urlaub - soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt - in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

  1. Absatz 2,Fällt in ein Urlaubsjahr eine kurzfristige Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, so tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß. Eine Verkürzung des Urlaubsanspruches tritt durch die Leistung von Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn nach Paragraph 46 c, WG nicht ein.
  2. Absatz 3,Erstreckt sich der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst eines Lehrers ganz oder zum Teil auf die Hauptferien, so hat er unmittelbar nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes Anspruch auf Erholungsurlaub bis zu dem Ausmaß, das einem vergleichbaren Arbeitnehmer gemäß Absatz eins und 2 zusteht. Auf diesen Urlaubsanspruch sind jene Teile der Hauptferien, in denen kein Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wird, anzurechnen.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Gesetzesnummer

10008788

Dokumentnummer

NOR12115417

Alte Dokumentnummer

N6199851145L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/683/P9/NOR12115417

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