Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,
Paragraph 9
01.01.1998
31.12.2003
Urlaub
Paragraph 9, (1) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, so gebührt der Urlaub - soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt - in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.