Anrechnungsbestimmungen
§ 8. Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten Paragraph 8, Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten
des Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 8des Präsenzdienstes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 8
WG,
des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 WG bis zu zwölf Monaten,des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, WG bis zu zwölf Monaten,
des Ausbildungsdienstes und
während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.