Anrechnungsbestimmungen
§ 8. Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten Paragraph 8, Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten
des ordentlichen Präsenzdienstes,
des außerordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 bis 6 des Wehrgesetzes 1990,des außerordentlichen Präsenzdienstes gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 bis 6 des Wehrgesetzes 1990,
des außerordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 des Wehrgesetzes 1990 bis zu zwölf Monatendes außerordentlichen Präsenzdienstes gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3, des Wehrgesetzes 1990 bis zu zwölf Monaten
während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.