Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 § 6

Kurztitel

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 683/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APSG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Fristenhemmung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst wird der Lauf folgender Fristen gehemmt:
    1. Ziffer eins
      Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvertrag beruhen,
    2. Ziffer 2
      die Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen gemäß Paragraph 18, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, gemäß Paragraph 63, Absatz 4, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte längere Frist sowie
    3. Ziffer 3
      die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitgeber, die im Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides bereits läuft, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, spätestens innerhalb von 14 Tagen oder unverzüglich nach Wegfall eines über diese Frist hinaus andauernden Hinderungsgrundes nachkommt.
  2. Absatz 2,Eine Hemmung der Kündigungsfrist gemäß Absatz eins, Ziffer 3, tritt nicht ein, wenn das Gericht auf Grund einer Klage des Arbeitgebers das Vorliegen eines der in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gründe feststellt.
  3. Absatz 3,Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes einberufen (zugewiesen) ist und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 23, WG 2001 mit dem Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß Paragraph 13, Absatz eins,

Schlagworte

Kündigungsschutz, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008788

Dokumentnummer

NOR40047444

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/683/P6/NOR40047444

Navigation im Suchergebnis