Absatz eins,Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst wird der Lauf folgender Fristen gehemmt:
- Ziffer einsFristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvertrag beruhen,
- Ziffer 2die Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen gemäß Paragraph 18, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, gemäß Paragraph 63, Absatz 4, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte längere Frist sowie
- Ziffer 3die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitgeber, die im Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides bereits läuft, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, spätestens innerhalb von 14 Tagen oder unverzüglich nach Wegfall eines über diese Frist hinaus andauernden Hinderungsgrundes nachkommt.