Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
APSG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse
§ 4.Paragraph 4,
Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Gesetzesnummer
10008788
Dokumentnummer
NOR12115412
Alte Dokumentnummer
N6199851140L