Kurztitel

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse

Paragraph 4,

Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.