Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,
Paragraph 4
01.01.1998
Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.