Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
APSG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Einvernehmliche Auflösung
§ 16.Paragraph 16,
Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dieser Vereinbarung muß überdies eine Bescheinigung des Gerichts (§ 92 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) oder einer gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß der Arbeitnehmer über den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz belehrt wurde. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dieser Vereinbarung muß überdies eine Bescheinigung des Gerichts (Paragraph 92, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) oder einer gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß der Arbeitnehmer über den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz belehrt wurde.
Schlagworte
Kündigungsschutz
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Gesetzesnummer
10008788
Dokumentnummer
NOR12105903
Alte Dokumentnummer
N6199118662J