Kurztitel

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Text

Einvernehmliche Auflösung

Paragraph 16,

Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dieser Vereinbarung muß überdies eine Bescheinigung des Gerichts (Paragraph 92, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) oder einer gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß der Arbeitnehmer über den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz belehrt wurde.