Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 § 15

Kurztitel

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 683/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APSG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Zustimmung zur Entlassung

Paragraph 15,

Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn der Arbeitnehmer

  1. Ziffer eins
    den Arbeitgeber absichtlich über Umstände, die für den Vertragsabschluß oder den Vollzug des in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnisses wesentlich sind, in Irrtum versetzt hat,
  2. Ziffer 2
    die Arbeitspflicht schuldhaft gröblich verletzt, insbesondere wenn er ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Arbeitsleistung unterläßt,
  3. Ziffer 3
    im Dienst untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen des Arbeitgebers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden läßt,
  4. Ziffer 4
    ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein der Verwendung im Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt,
  5. Ziffer 5
    sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber, dessen im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige oder Arbeitnehmer des Betriebes zuschulden kommen läßt,
  6. Ziffer 6
    sich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, oder mit Bereicherungsvorsatz einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung schuldig macht.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008788

Dokumentnummer

NOR12105902

Alte Dokumentnummer

N6199118661J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/683/P15/NOR12105902

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