Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
APSG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Zustimmung zur Entlassung
§ 15.Paragraph 15,
Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn der Arbeitnehmer
den Arbeitgeber absichtlich über Umstände, die für den Vertragsabschluß oder den Vollzug des in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnisses wesentlich sind, in Irrtum versetzt hat,
die Arbeitspflicht schuldhaft gröblich verletzt, insbesondere wenn er ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Arbeitsleistung unterläßt,
im Dienst untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen des Arbeitgebers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden läßt,
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein der Verwendung im Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt,
sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber, dessen im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige oder Arbeitnehmer des Betriebes zuschulden kommen läßt,
sich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, oder mit Bereicherungsvorsatz einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung schuldig macht.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Gesetzesnummer
10008788
Dokumentnummer
NOR12105902
Alte Dokumentnummer
N6199118661J