Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien,
Nachstehend in diesem Abkommen die Vertragsparteien genannt, ALS Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *),
VON DEM Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zweck der Errichtung von Fluglinien für den Linienflugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,
SIND wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1949*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1949,