(2)Absatz 2,Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,)
(Anm.: Abs. 4 bis 12 betreffen andere Rechtsvorschriften)Anmerkung, Absatz 4 bis 12 betreffen andere Rechtsvorschriften)