Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz Art. 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 34

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Artikel römisch 34
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, zu BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
  2. Absatz 2,Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
  3. Absatz 3,Absatz 2, ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach Paragraph 292 g, EO anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 4 bis 12 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  4. Absatz 13,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  5. Absatz 14,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 15 und 16 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006475

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/628/A34/NOR40006475

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