(3)Absatz 3,Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden.Absatz 2, ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach Paragraph 292 g, EO anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 bis 12 betreffen andere Rechtsvorschriften)Anmerkung, Absatz 4 bis 12 betreffen andere Rechtsvorschriften)