Bundesrecht konsolidiert

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Arbeiterkammergesetz 1992 § 5

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 626/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Überwachung von Arbeitsbedingungen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Arbeiterkammern sind berufen, zur Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften
    1. Ziffer eins
      die Besichtigung von Arbeitsstätten aller Art und von Dienst- oder Werkswohnungen bei den Arbeitsinspektoraten und sonstigen zuständigen Behörden zu beantragen und daran sowie an polizeilichen Tatbestandsaufnahmen anläßlich von Betriebsunfällen teilzunehmen;
    2. Ziffer 2
      mit den Betriebsinhabern über die Abstellung gesetzwidriger Zustände zu verhandeln.
  2. Absatz 2,Die Arbeiterkammern können Lehrlings- und Jugendschutzstellen einrichten und durch diese insbesondere
    1. Ziffer eins
      die in Absatz eins, bezeichneten Rechte hinsichtlich der Lehrlinge und jugendlichen Arbeitnehmer wahrnehmen;
    2. Ziffer 2
      die Arbeits- und Wohnverhältnisse von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern überprüfen und die Abstellung gesetzwidriger Zustände bei der zuständigen Behörde beantragen;
    3. Ziffer 3
      an der Überwachung der fachlichen Ausbildung von Lehrlingen und bei Lehrabschlußprüfungen mitwirken;
    4. Ziffer 4
      an der Festsetzung der Dauer der Lehrzeit mitwirken, die Untersagung der Lehrlingsausbildung beantragen und die sonstigen Mitwirkungsrechte nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung und dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599, in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen.
  3. Absatz 3,Die in Angelegenheiten gemäß Absatz eins und 2 sowie die in Berufsausbildungsangelegenheiten zur Überwachung oder Vollziehung zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Arbeiterkammer im Zusammenhang mit gemeinsamen Betriebsbesichtigungen die zum Zwecke der Einhaltung der Arbeits- und Berufsausbildungsbedingungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Schlagworte

Dienstwohnung, Lehrlingsschutzstelle, Arbeitsverhältnis, Arbeitsbedingung, BGBl. Nr. 599/1987

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105777

Alte Dokumentnummer

N6199118035J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P5/NOR12105777

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