Absatz eins,Die Arbeiterkammern sind berufen, zur Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften
- Ziffer einsdie Besichtigung von Arbeitsstätten aller Art und von Dienst- oder Werkswohnungen bei den Arbeitsinspektoraten und sonstigen zuständigen Behörden zu beantragen und daran sowie an polizeilichen Tatbestandsaufnahmen anläßlich von Betriebsunfällen teilzunehmen;
- Ziffer 2mit den Betriebsinhabern über die Abstellung gesetzwidriger Zustände zu verhandeln.