(1)Absatz eins,Die Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens jedoch fünf weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt werden. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bei Bestimmung der Anzahl der Kommissionsmitglieder ist auf die voraussichtliche Anzahl der Wahlberechtigten in den Wahlsprengeln Bedacht zu nehmen. Ferner ist bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder das Verhältnis zu berücksichtigen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.