Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Sprengelwahlkommission

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens jedoch fünf weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt werden. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bei Bestimmung der Anzahl der Kommissionsmitglieder ist auf die voraussichtliche Anzahl der Wahlberechtigten in den Wahlsprengeln Bedacht zu nehmen. Ferner ist bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder das Verhältnis zu berücksichtigen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.
  2. Absatz 2,Paragraph 25, Absatz 3, ist anzuwenden. Eine Einflußnahme auf den Gang der Wahlhandlung steht diesen Vertrauenspersonen (Wahlzeugen) nicht zu.
  3. Absatz 3,Die Sprengelwahlkommission hat die Wahl in den Wahllokalen innerhalb des Wahlsprengels durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der Hauptwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen durchführen oder sich eines mobilen Wahllokales bedienen. Die Standorte und Zeiten der Stimmabgabe sind zu verlautbaren; die Form der Verlautbarung ist in der Arbeiterkammer-Wahlordnung zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105801

alte Dokumentnummer

N6199118059J