(4)Absatz 4,Werden Wertpapiere, die gemäß Abs. 1 Z 11 ohne Veröffentlichung eines Prospekts angeboten wurden, in der Folge außerhalb des Personenkreises gemäß Abs. 1 Z 11 erstmals öffentlich angeboten, so gilt die Ausnahme von der Prospektpflicht hiefür nicht.Werden Wertpapiere, die gemäß Absatz eins, Ziffer 11, ohne Veröffentlichung eines Prospekts angeboten wurden, in der Folge außerhalb des Personenkreises gemäß Absatz eins, Ziffer 11, erstmals öffentlich angeboten, so gilt die Ausnahme von der Prospektpflicht hiefür nicht.