Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kapitalmarktgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
KMG
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Ausnahmen von der Prospektpflicht
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht fürDie Prospektpflicht gemäß Paragraph 2, gilt nicht für
Wertpapiere des Bundes oder der Länder;
Wertpapiere eines Staates oder einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört;
Schuldverschreibungen von
Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG undKreditinstituten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG und
in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten, die in dem betreffenden EWR-Mitgliedstaat ihren Sitz haben, sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG-Richtlinien zur Gänze angewendet werden,
die als Daueremissionen ausgegeben werden;
Anteilscheine gemäß dem I. Abschnitt und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß dem II. oder III. Abschnitt des Investmentfondsgesetzes;Anteilscheine gemäß dem römisch eins. Abschnitt und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß dem römisch II. oder römisch III. Abschnitt des Investmentfondsgesetzes;
Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;Genußscheine gemäß Paragraph 6, Beteiligungsfondsgesetz;
Aktien, die den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden;
Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn anläßlich des erstmaligen öffentlichen Angebots dieser Wertpapiere ein Prospekt nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht wurde;
Wertpapiere, die bei einem öffentlichen Umtauschangebot oder bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften angeboten werden;
Wertpapiere oder Veranlagungen, die in Stückelungen (Anteilen) zu mindestens 600 000 S oder dem entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit angeboten werden oder Wertpapiere oder Veranlagungen, die nicht unter diesem Wert oder Gegenwert von einem einzelnen Anleger erworben werden können;
Wertpapiere oder Veranlagungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 600 000 S oder den entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit nicht überschreitet;
Wertpapiere, die nur einem begrenzten Personenkreis im Rahmen von dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit angeboten werden;
nachstehende Wertpapiere, sofern sie ausschließlich an Arbeitnehmer des Emittenten oder an Arbeitnehmer eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens im Sinne des § 228 HGB angeboten werden:nachstehende Wertpapiere, sofern sie ausschließlich an Arbeitnehmer des Emittenten oder an Arbeitnehmer eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens im Sinne des Paragraph 228, HGB angeboten werden:
Partizipationsscheine nach KWG oder VAG oder
Wertpapiere über Ergänzungskapital nach KWG oder VAG oder
Wertpapiere über Genußrechte oder
Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf Wertpapiere nach lit. a bis d desselben Emittenten;Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf Wertpapiere nach Litera a bis d desselben Emittenten;
Wertpapiere, die
von einem Konsortium, von dem mindestens zwei Mitglieder ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, vertrieben und fest übernommen werden,
von deren Gesamtemission ein wesentlicher Anteil in einem oder in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, der nicht derjenige des Emittenten ist, und
die nur über ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 BWG oder von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG gezeichnet oder anfänglich erworben werden dürfen;die nur über ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 2 BWG oder von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und von Artikel eins, Ziffer 6, der Richtlinie 89/646/EWG gezeichnet oder anfänglich erworben werden dürfen;
Schuldverschreibungen, deren Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet;
Schuldverschreibungen der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der am Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) teilnehmenden nationalen Zentralbanken;
Wertpapiere, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, soweit sie gemäß § 75 BörseG von der Prospektpflicht ausgenommen sind oder gemäß § 76 BörseG hievon befreit wurden.Wertpapiere, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, soweit sie gemäß Paragraph 75, BörseG von der Prospektpflicht ausgenommen sind oder gemäß Paragraph 76, BörseG hievon befreit wurden.
(2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 7 und 8 sind jedoch die Dokumente zu veröffentlichen, die die Bedingungen der Transaktion (Umtausch, Verschmelzung) enthalten.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7 und 8 sind jedoch die Dokumente zu veröffentlichen, die die Bedingungen der Transaktion (Umtausch, Verschmelzung) enthalten.
(3)Absatz 3Wertpapiere und Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate Gegenstand eines erstmaligen öffentlichen Angebotes waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nach Abs. 1 Z 10 einzubeziehen.Wertpapiere und Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate Gegenstand eines erstmaligen öffentlichen Angebotes waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nach Absatz eins, Ziffer 10, einzubeziehen.
(4)Absatz 4Werden Wertpapiere, die gemäß Abs. 1 Z 11 ohne Veröffentlichung eines Prospekts angeboten wurden, in der Folge außerhalb des Personenkreises gemäß Abs. 1 Z 11 erstmals öffentlich angeboten, so gilt die Ausnahme von der Prospektpflicht hiefür nicht.Werden Wertpapiere, die gemäß Absatz eins, Ziffer 11, ohne Veröffentlichung eines Prospekts angeboten wurden, in der Folge außerhalb des Personenkreises gemäß Absatz eins, Ziffer 11, erstmals öffentlich angeboten, so gilt die Ausnahme von der Prospektpflicht hiefür nicht.
(5)Absatz 5Im Falle des Abs. 1 Z 13 besteht die Prospektpflicht jedoch dann, wenn derartige Wertpapiere nach einer Werbekampagne oder in der Form, die nach § 3 KSchG zum Rücktritt berechtigt, zum Erwerb angeboten werden.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 13, besteht die Prospektpflicht jedoch dann, wenn derartige Wertpapiere nach einer Werbekampagne oder in der Form, die nach Paragraph 3, KSchG zum Rücktritt berechtigt, zum Erwerb angeboten werden.
Anmerkung
Umtauschrechte ergeben sich z.B bei Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen (siehe §§ 174 ff Aktiengesetz 1965,
BGBl. Nr. 98/1965).
Bezugsrechte siehe § 153 und §§ 159 ff (Bedingte Kapitalerhöhung)
Aktiengesetz 1965.
Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl.
BGBl. Nr. 532/1993.
Schlagworte
Umtauschrecht
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012
Gesetzesnummer
10003020
Dokumentnummer
NOR40014842