Bundesrecht konsolidiert

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8. Handelskammergesetznovelle Art. 4

Kurztitel

8. Handelskammergesetznovelle

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

ARTIKEL römisch vier

Verfassungsbestimmung

  1. Absatz eins,Zu den Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG zählen gesetzliche Interessenvertretungen aller physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie einschließlich insbesondere des Bergbaues, des Handels einschließlich insbesondere der Tabakverschleißer, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens einschließlich insbesondere der Geschäftsstellen der Klassenlotterie und der Lottokollekturen, des Verkehrs einschließlich insbesondere der Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs und der Kraftfahrschulen sowie des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten mit Musik und anderen Darbietungen, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden, Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen, Konzert- und Künstleragenturen, Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller dienen.
  2. Absatz 2,Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)

Schlagworte

Geldwesen, Kreditwesen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

20003559

Dokumentnummer

NOR40100573

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/620/A4/NOR40100573

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