Bundesrecht konsolidiert

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8. Handelskammergesetznovelle Art. 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

8. Handelskammergesetznovelle

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1991

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

ARTIKEL römisch vier

Verfassungsbestimmung

  1. Absatz eins,Zu den Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG zählen gesetzliche Interessenvertretungen aller physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie einschließlich insbesondere des Bergbaues, des Handels einschließlich insbesondere der Tabakverschleißer, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens einschließlich insbesondere der Geschäftsstellen der Klassenlotterie und der Lottokollekturen, des Verkehrs einschließlich insbesondere der Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs und der Kraftfahrschulen sowie des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten mit Musik und anderen Darbietungen, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden, Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen, Konzert- und Künstleragenturen, Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller dienen.
  2. Absatz 2,Diese Bestimmung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

Schlagworte

Geldwesen, Kreditwesen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

20003559

Dokumentnummer

NOR40055467

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/620/A4/NOR40055467

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