(2)Absatz 2,Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 25 Abs. 3, 31 Abs. 3 und 59 Abs. 3 im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich der §§ 38a Abs. 6 und 47 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 25, Absatz 3, 31, Absatz 3 und 59 Absatz 3, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich der Paragraphen 38 a, Absatz 6 und 47 Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.