(1)Absatz eins,Daten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aus früheren Ermittlungen bei den Sicherheitsbehörden aufbewahrt werden und die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht hätten ermittelt werden dürfen, sind spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu löschen.