Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 96, (1) Daten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aus früheren Ermittlungen bei den Sicherheitsbehörden aufbewahrt werden und die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht hätten ermittelt werden dürfen, sind spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu löschen.

  1. Absatz 2,Sofern am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Sicherheitsdirektionen ihren Sitz außerhalb der Landeshauptstadt haben, kann dieser Zustand ungeachtet Paragraph 7, Absatz eins, aufrechterhalten werden.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063398

Alte Dokumentnummer

N4199117462J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P96/NOR12063398

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