Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

2. Abschnitt
Objektiver Rechtsschutz

Amtsbeschwerde

Paragraph 91,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres kann gegen
    1. Ziffer eins
      Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den Paragraphen 88 und 89 oder
    2. Ziffer 2
      Entscheidungen der Datenschutzbehörde über Beschwerden gemäß Paragraph 90,
    sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.
  2. Absatz 2Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ kann gegen Bescheide gemäß Paragraph 5 b,, die der Abänderung im Instanzenzug nicht mehr unterliegen, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40150495

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P91/NOR40150495

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