Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

2. Abschnitt
Objektiver Rechtsschutz

Amtsbeschwerde

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres kann gegen
    1. Ziffer eins
      Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den Paragraphen 88 und 89 oder
    2. Ziffer 2
      Entscheidungen der Datenschutzbehörde über Beschwerden gemäß Paragraph 90
    sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.
  2. Absatz 2,Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ kann gegen Bescheide gemäß Paragraph 5 b,, die der Abänderung im Instanzenzug nicht mehr unterliegen, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.