Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres kann gegen
- Ziffer einsEntscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den Paragraphen 88 und 89 oder
- Ziffer 2Entscheidungen der Datenschutzbehörde über Beschwerden gemäß Paragraph 90
sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.