Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 90

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

Paragraph 90,

Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß Paragraph 31, des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Anmerkung

Art. 14 Z 15 der Novelle BGBl. I Nr. 161/2013 lautet: „In §§ 90 und 91d Abs. 3 wird das Wort „Datenschutzkommission“ jeweils durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.“. Diese Anweisung erfolgte bereits in Art. 2 der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40150494

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P90/NOR40150494

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