Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
SPG
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz
§ 90.Paragraph 90,
Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß Paragraph 31, des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Anmerkung
Art. 14 Z 15 der Novelle
BGBl. I Nr. 161/2013 lautet: „In §§ 90 und 91d Abs. 3 wird das Wort „Datenschutzkommission“ jeweils durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.“. Diese Anweisung erfolgte bereits in Art. 2 der DSG-Novelle 2014,
BGBl. I Nr. 83/2013.
Schlagworte
Befehlsgewalt
Im RIS seit
24.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR40150494