Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 90

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

Paragraph 90,
  1. Absatz einsDie Datenschutzkommission entscheidet gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
  2. Absatz 2Soweit sich eine Beschwerde auf Daten des Beschwerdeführers bezieht, die gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, der Geheimhaltung unterliegen, hat die Datenschutzkommission das Geheimnis auch in ihren Erledigungen zu wahren.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12067219

Alte Dokumentnummer

N4199914399O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P90/NOR12067219

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