Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sicherheitspolizeigesetz § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
  2. Absatz 2,Außerdem erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Beschwerden gemäß Absatz eins,, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem unabhängigen Verwaltungssenat zuzuleiten hat.
  4. Absatz 4,Über Beschwerden gemäß Absatz eins, oder 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die Paragraphen 67 c bis 67 g und 79 a AVG.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,)

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40032776

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P88/NOR40032776

Navigation im Suchergebnis