Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

Paragraph 88, (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).

  1. Absatz 2,Außerdem erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
  2. Absatz 3,Beschwerden gemäß Absatz eins,, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem unabhängigen Verwaltungssenat zuzuleiten hat.
  3. Absatz 4,Über Beschwerden gemäß Absatz eins, oder 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die Paragraphen 67 c bis 67 g und 79 a AVG.
  4. Absatz 5,Ist für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß Absatz 2, die Frage der Rechtmäßigkeit der Verwendung personenbezogener Daten nach den Bestimmungen des 4. Teiles maßgeblich, so hat der unabhängige Verwaltungssenat nach Paragraph 14, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes vorzugehen.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12066884

Alte Dokumentnummer

N4199812389O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P88/NOR12066884

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