Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

5. Teil

Strafbestimmungen

Störung der öffentlichen Ordnung

Paragraph 81, (1) Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

  1. Absatz 2,Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Störung der öffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Paragraph 35, Ziffer 3, VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Störung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Absatz 3,) verhindert werden kann.
  2. Absatz 3,Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:
    1. Ziffer eins
      die Wegweisung des Störers vom öffentlichen Ort;
    2. Ziffer 2
      das Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung der Störung benötigt werden.
  3. Absatz 4,Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen
    1. Ziffer eins
      dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Störung nicht mehr wiederholt werden kann, oder
    2. Ziffer 2
      einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, daß mit diesen Sachen die Störung nicht wiederholt wird.
  4. Absatz 5,Solange die Sachen noch nicht der Sicherheitsbehörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Absatz 4,) an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sache verwahren.
  5. Absatz 6,Wird ein Verlangen (Absatz 4,) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterläßt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Absatz 4, Ziffer eins, oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen. Im übrigen ist Paragraph 43, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063383

Alte Dokumentnummer

N4199117447J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P81/NOR12063383

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