Sicherheitspolizeigesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
Paragraph 81
01.05.1993
31.12.2001
5. Teil
Strafbestimmungen
Störung der öffentlichen Ordnung
Paragraph 81, (1) Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.